“VEREIN ZUR FÖRDERUNG DER
OSWALD-VON-NELL-BREUNING-SCHULE IN RÖDERMARK E.V.“
Gültig seit: 16.11.2023
- Der Verein hat seinen Sitz in der Kapellenstraße 12 in 63322
Rödermark.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT DES
VEREINS
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der qualitativen
Leistungsfähigkeit der Schule in ihrer Erziehungs- und Bildungsarbeit
sowie des Wohlfahrtswesens über die Verpflichtung des Schulträgers,
und/oder des Landes Hessen. (§2 Satz 1)
Die Vereinszwecke werden insbesondere
verwirklicht durch:
- Unterstützung im Rahmen der Ganztagsschule (Beaufsichtigung und
Betreuung von Kindern der Schule vor und nach dem Unterricht).
- Anschaffung von zusätzlichen Unterrichtsmaterialien,
Gerätschaften, Arbeitsmitteln
- Unterstützung bedürftiger Schüler in schulischen Belangen
- Verwaltung von Zuschüssen seitens des Landes, und/oder des
Kreises, die der Schule direkt zugeteilt werden, im Auftrag und/ oder
in Absprache mit der Schulleitung
- Unterstützung von schulischen Projekten
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln
der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
- Bei Bedarf kann der Vorstand einen Geschäftsführer einstellen.
Die Grundlage dafür sind die haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
(maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins). Dies kann durch einen
Dienstvertrag oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3
Abs. 26a der EStG erfolgen. Die Entscheidung über die entgeltliche
Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte
und die Vertragsbeendigung sowie für die Stellenbeschreibung. Der
Geschäftsführer kann nicht in den Vorstand gewählt werden.
- Bei der Vergabe der Mittel entscheidet der Vorstand nach
schriftlichem Antrag.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen
werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
- Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein
entscheidet der Vorstand. Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum
Ende des Geschäftsjahres möglich. Der Austritt ist mit einer Frist von
6 Wochen zum Jahresende schriftlich an den Vorstand des Vereins zu
erklären. 3. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Über die Höhe
des Mindestmitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Verwaltungsrat,
- der Vorstand
§ 5 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einmal im Jahr
einzuberufen. Die Einladung zu der Versammlung hat unter Wahrung einer
Frist von 14 Tagen per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der
vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte
Mitgliedsadresse zu erfolgen. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse
haben, sind per Brief einzuladen. Über die Teilnahme geladener Gäste
entscheidet der Vorstand.
- Der Mitgliederversammlung sind
- der Geschäftsbericht
- die Jahresbilanz
- der Bericht der Kassenprüfer
- die Haushaltsplanung für das folgende Geschäftsjahr
- der Ausgabenkatalog bekannt zu geben
- Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Erteilung der Entlastung des Vorstands hinsichtlich des
Geschäftsberichtes und Jahresabschlusses
- Neuwahl des Vorstands
- Bestellung zweier Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Der
Protokollführer ist zu Beginn der Versammlung zu bestimmen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand
unter Wahrung einer Ladungsfrist von 3 Tagen einberufen. Die Mitglieder
des Vereins haben die Möglichkeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung zu verlangen, wenn mindestens 25% der
Vereinsmitglieder diesem Antrag zustimmen und mit Angabe eines Grundes
beim Vorstand einreichen.
- In der Mitgliederversammlung sind alle anwesenden volljährigen
Mitglieder stimmberechtigt.
- Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen.
- Beschlüsse können nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der
Einladung durch die Mitgliederversammlung gefasst werden. Für die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine einfache Mehrheit
erforderlich.
§ 6 DER VERWALTUNGSRAT
- Der Verwaltungsrat besteht aus 2 Personen, die nicht Mitglieder
des Vereins sein müssen. Als Verwaltungsräte werden, jeweils für die
Dauer von 2 Jahren,
- der Vorsitzende des Schulelternbeirates der Oswald-von-Nell-
Breuning-Schule
- dessen Stellvertreter benannt, die zuvor gemäß § 7 des Gesetzes
über die Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten und den
Landesschulbeirats der Hessischen Schulgesetze in der jeweils gültigen
Fassung zu wählen sind. Die beiden Verwaltungsräte nehmen mit
beratender Stimme an allen Vorstandssitzungen und
Mitglieder-Versammlungen des Vereins teil.
- Der Verwaltungsrat unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung des
Vereinszwecks. Die Verwaltungsräte sind berechtigt, alle den Verein
betreffenden Unterlagen einzusehen und ggf. vom Vorstand ergänzende
Erläuterungen zu erhalten.
§ 7 DER VORSTAND
- Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen und kann bei
Bedarf erweitert werden. Er wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von l bis 2 Jahren gewählt. Nach Fristablauf bleiben die
gewählten Vorstandmitglieder bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.
- Die Vorstandsmitglieder wählen jährlich aus ihrer Mitte mit
einfacher Mehrheit den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden. Darüber
hinaus bestimmen sie einen Kassenwart sowie Vorstandsmitglieder, die
für Öffentlichkeitsarbeit bzw. Satzung und Haushalt zuständig sind. Bei
Bedarf kann die Mitgliederversammlung zwei Beisitzer wählen.
- Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des
Vereins im Rahmen der Satzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Jeweils 2 Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zeichnungsberechtigt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder
anwesend sind.
- Über den Verlauf der Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu
erstellen.
- Die. Schulleitung erhält einen beratenden Sitz im Vorstand oder
kann sich als ein Vorstandsmitglied wählen lassen.
§ 8 AUFLÖSUNG DES VEREINS
- Die Auflösung des Vereins zu beschließen obliegt der
Mitgliederversammlung.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt
Rödermark, die es unmittelbar und ausschließlich gemäß § 2 Abs. 3
dieser Satzung zu verwenden hat.