Pädagogische und Ordnungsmaßnahmen
Um unsere pädagogische Arbeit für alle Beteiligten der Schulgemeinde transparent zu machen und um die sogenannten Pädagogischen Maßnahmen der Lehrkräfte bei Fehlverhalten der Schüler*innen zu vereinheitlichen, wurde der nachfolgende Maßnahmenkatalog Pädagogische und Ordnungsmaßnahmen beschlossen. Die rechtliche Grundlage bilden die maßgeblichen Paragraphen § 64 VOGSV und § 82 HSchG.
Fehlverhalten | Konsequenz |
Bei geringfügigem und einmaligem Fehlverhalten | Ein Gespräch mit der Schülerin/ dem Schüler wird geführt mit dem Ziel, eine Veränderung des Verhaltens zu erreichen. |
Bei wiederholtem oder schwerer wiegendem Fehlverhalten haben die Lehrkräfte situationsabhängig die Wahl zwischen verschiedenen Pädagogischen Maßnahmen | Eintrag des beobachteten Fehlverhaltens ins digitale Klassenbuch auch zur Information der Erziehungsberechtigten; das Schicken eines Schülers/ einer Schülerin in den Trainingsraum oder in eine andere Lerngruppe; Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen und Schülern und Eltern, die formlose mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, die Schülerin oder den Schüler das Fehlverhalten erkennen zu lassen, Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern und die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören oder stören können.
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Bei weiter anhaltendem oder schwerer wiegendem Fehlverhalten | Weitergehende pädagogische Maßnahme durch die Hausleitung |
Bei erheblicher Störung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs, bei Gefährdung der Sicherheit beteiligter Personen oder Verursachung erheblicher Sachschäden und dadurch bedingter Beeinträchtigung von Unterricht und Erziehung der Mitschülerinnen und -schüler
Wenn die Schülerin oder der Schüler in der Schule schuldhaft gegen eine Rechtsnorm, Verwaltungsanordnung oder die Schulordnung verstößt oder Anweisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Lehrerinnen und Lehrer oder sonstiger dazu befugter Personen nicht befolgt, sofern die Anweisungen zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrags der Schule notwendig sind oder dem Schutz von Personen und Sachen dienen und pädagogische Maßnahmen und Mittel sich als wirkungslos erwiesen haben, oder 2. der Schutz von Personen und Sachen diese erfordert, kann eine Ordnungsmaßnahme auf Antrag der Klassenkonferenz von der SL ausgesprochen werden
| Eine Klassenkonferenz wird einberufen mit dem Ziel eine Pädagogische Maßnahme und/oder eine Ordnungsmaßnahme auszusprechen, die den Erziehungsberechtigten schriftlich durch die SL/HL mitgeteilt wird, in die Schülerakte geheftet und im digitalen Klassenbuch eingetragen wird
Die Ordnungsmaßnahmen Nr. 6 und 7 (Überweisung/Verweisung) werden auf Antrag der Klassenkonferenz/SL vom Staatlichen Schulamt ausgesprochen |
Klassenbucheinträge sowie Pädagogische - und Ordnungsmaßnahmen werden bei der Bewertung von Arbeits- und Sozialverhalten je nach Fehlverhalten angemessen berücksichtigt, was eine Bewertung mit den Noten 1 und 2 ausschließt.