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Satzung

“VEREIN ZUR FÖRDERUNG DER OSWALD-VON-NELL-BREUNING-SCHULE IN RÖDERMARK E.V.“

  1. Der Verein hat seinen Sitz in der Kapellenstraße 12 in 63322 Rödermark.
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT DES VEREINS

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Zweck des Vereins ist die Förderung der qualitativen Leistungsfähigkeit der Schule in ihrer Erziehungs- und Bildungsarbeit sowie des Wohlfahrtswesens über die Verpflichtung des Schulträgers, und/oder des Landes Hessen. (§2 Satz 1)
Die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  • Unterstützung im Rahmen der Ganztagsschule (Beaufsichtigung und Betreuung von Kindern der Schule vor und nach dem Unterricht).
  • Anschaffung von zusätzlichen Unterrichtsmaterialien, Gerätschaften, Arbeitsmitteln
  • Unterstützung bedürftiger Schüler in schulischen Belangen
  • Verwaltung von Zuschüssen seitens des Landes, und/oder des Kreises, die der Schule direkt zugeteilt werden, im Auftrag und/ oder in Absprache mit der Schulleitung
  • Unterstützung von schulischen Projekten
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Bei Bedarf kann der Vorstand einen Geschäftsführer einstellen. Die Grundlage dafür sind die haushaltsrechtlichen Möglichkeiten (maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins). Dies kann durch einen Dienstvertrag oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Abs. 26a der EStG erfolgen. Die Entscheidung über die entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung sowie für die Stellenbeschreibung. Der Geschäftsführer kann nicht in den Vorstand gewählt werden.
  • Bei der Vergabe der Mittel entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT

  • Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  • Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Der Austritt ist mit einer Frist von 6 Wochen zum Jahresende schriftlich an den Vorstand des Vereins zu erklären. 3. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Über die Höhe des Mindestmitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung,
  • der Verwaltungsrat,
  • der Vorstand
§ 5 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einmal im Jahr einzuberufen. Die Einladung zu der Versammlung hat unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse zu erfolgen. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, sind per Brief einzuladen. Über die Teilnahme geladener Gäste entscheidet der Vorstand.
  2. Der Mitgliederversammlung sind
    1. der Geschäftsbericht
    2. die Jahresbilanz
    3. der Bericht der Kassenprüfer
    4. die Haushaltsplanung für das folgende Geschäftsjahr
    5. der Ausgabenkatalog bekannt zu geben
  3. Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. Erteilung der Entlastung des Vorstands hinsichtlich des Geschäftsberichtes und Jahresabschlusses
    2. Neuwahl des Vorstands
    3. Bestellung zweier Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
    4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    5. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
  4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Der Protokollführer ist zu Beginn der Versammlung zu bestimmen.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand unter Wahrung einer Ladungsfrist von 3 Tagen einberufen. Die Mitglieder des Vereins haben die Möglichkeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu verlangen, wenn mindestens 25% der Vereinsmitglieder diesem Antrag zustimmen und mit Angabe eines Grundes beim Vorstand einreichen.
  6. In der Mitgliederversammlung sind alle anwesenden volljährigen Mitglieder stimmberechtigt.
  7. Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  8. Beschlüsse können nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung durch die Mitgliederversammlung gefasst werden. Für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
§ 6 DER VERWALTUNGSRAT
  1. Der Verwaltungsrat besteht aus 2 Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Als Verwaltungsräte werden, jeweils für die Dauer von 2 Jahren,
    1. der Vorsitzende des Schulelternbeirates der Oswald-von-Nell- Breuning-Schule
    2. dessen Stellvertreter benannt, die zuvor gemäß § 7 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten und den Landesschulbeirats der Hessischen Schulgesetze in der jeweils gültigen Fassung zu wählen sind. Die beiden Verwaltungsräte nehmen mit beratender Stimme an allen Vorstandssitzungen und Mitglieder-Versammlungen des Vereins teil.
  2. Der Verwaltungsrat unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung des Vereinszwecks. Die Verwaltungsräte sind berechtigt, alle den Verein betreffenden Unterlagen einzusehen und ggf. vom Vorstand ergänzende Erläuterungen zu erhalten.
§ 7 DER VORSTAND
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen und kann bei Bedarf erweitert werden. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von l bis 2 Jahren gewählt. Nach Fristablauf bleiben die gewählten Vorstandmitglieder bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Vorstandsmitglieder wählen jährlich aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden. Darüber hinaus bestimmen sie einen Kassenwart sowie Vorstandsmitglieder, die für Öffentlichkeitsarbeit bzw. Satzung und Haushalt zuständig sind. Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung zwei Beisitzer wählen.
  3. Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  5. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zeichnungsberechtigt.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
  7. Über den Verlauf der Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen.
  8. Die. Schulleitung erhält einen beratenden Sitz im Vorstand oder kann sich als ein Vorstandsmitglied wählen lassen.
§ 8 AUFLÖSUNG DES VEREINS
  1. Die Auflösung des Vereins zu beschließen obliegt der Mitgliederversammlung.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rödermark, die es unmittelbar und ausschließlich gemäß § 2 Abs. 3 dieser Satzung zu verwenden hat.