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Vertretungssunterricht

  1. Das Konzept soll Transparenz, Nachvollziehbarkeit, Eindeutigkeit und Berechenbarkeit für die Schülerschaft, die Eltern und das Kollegium schaffen.
  2. Vertretungspläne werden mit dem Ziel erstellt, die Qualität des Unterrichts soweit wie möglich zu erhalten und so wenig Unterricht wie möglich ausfallen zu lassen.
  3. Der tägliche Unterricht beträgt mindestens 4 Stunden.
  4. Unterricht der Jahrgänge 5-8 werden am Vormittag bei Vertretungsbedarf immer vertreten.
  5. Die Mehrarbeit, die durch Vertretungsunterricht verursacht wird, soll auf das notwendige Maß beschränkt werden.

Es lassen sich mehrere Formen von Vertretungsunterricht unterscheiden:

  1. Ad-hoc-Vertretungen, d.h. am Tage selbst erstmals anfallender Vertretungsunterricht.
  2. Kurzfristig anfallende Vertretung, die ab dem 2. Tag, gerechnet von der Veröffentlichung des aktuellen Vertretungsplans, angesetzt wird.
  3. Langzeitvertretung, d.h. absehbar länger als zwei Wochen dauernder Vertretungsunterricht.

ad 1 u. 2: müssen in der Regel ad hoc bzw. für die einzelnen Schultage geregelt werden,

ad 3: bei längerem, vorhersehbarem Unterrichtsausfall ist auf die Kontinuität in der fachlichen Arbeit zu achten. Es werden ggf. Planänderungen notwendig.

  1. Bei der Aufstellung von Vertretungsplänen gelten die Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und die Stundenplanerstellung.
  2. Der Vertretungsunterricht wird i.d.R. erteilt von
    • Lehrkräften, die in der Klasse/Lerngruppe unterrichten;
    • Lehrkräften, die das zu unterrichtende Fach in einer anderen Klasse / Kurs derselben Jahrgangsstufe unterrichten;
    • Lehrkräften, die das zu unterrichtende Fach in einer anderen Jahrgangsstufe erteilen;
    • Im Rahmen der Verlässlichen Schule gemäß § 15a HSchG etabliert die Schule einen Pool von externen Vertretungskräften, die für den einzelnen Vertretungsfall  für einen Zeitraum von bis zu fünf Wochen Vertretungsunterricht übernehmen können.
  3. Die tägliche Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft beträgt i.d.R. maximal 8 Stunden.
  4. Bei einer Langzeiterkrankung sollten alle Vertretungsstunden eines Faches in einer Lerngruppe in der Hand von nicht mehr als zwei Lehrkräften liegen.
  5. Grundsätze zur Einrichtung einer Vertretung
  • Eine Vertretung ist immer dann einzurichten
    • wenn es darum geht, das verabredete Minimum an täglichem Unterricht sicherzustellen
    • wenn sie als Langzeitvertretung erkennbar ist
    • wenn sie von einem Fachlehrer oder –lehrerin erteilt werden kann
    • wenn sie von einer Lehrkraft erteilt werden kann, die die Mehrheit der Lerngruppe kennt
    • wenn es dienstlich notwendig wird ( z.B. um eine Klausur- / Klassenarbeitsaufsicht oder die Durchführung eines Projektes sicherzustellen),
  • In allen anderen ad hoc-Entscheidungsfällen kann der geplante Unterricht durch eigenverantwortliches Arbeiten, auch in Form von häuslicher Arbeit, ersetzt werden, sofern kein qualifizierter Vertretungsunterricht organisiert werden kann und I.3. beachtet worden ist. In Ausnahmefällen kann eine Lerngruppe zur Betreuung in den Roten Oswald geschickt werden (1./2. Std. und 5./6. Std.) oder durch eine Lehrkraft im benachbarten Klassenraum mitbetreut werden. In den Jahrgangsstufen 5 bis 8 ist der Unterricht bis einschließlich der 6. Stunde sicherzustellen.
  • Die Entscheidung über Vertretungsunterricht oder eigenverantwortliches Arbeiten trifft in den entsprechenden Fällen die/der Schulleiter*in bzw. stellevertretende Schulleiter*in.
  1. Grundsatz zur Einsatzmöglichkeit von Lehrkräften
    • Vertretungsunterricht ist Bestandteil des schulischen Alltags.
    • Vertretungsunterricht ist grundsätzlich Unterricht und in aller Regel auch Fachunterricht.
    • Vertretungsunterricht verlangt ein besonderes Maß an Kooperationsbereitschaft von allen Beteiligten, auch und gerade von den Lehrer*innen.
    • Alle Kolleg*innen nehmen mehrmals am Tag Kenntnis (mindestens vor dem eigenen Unterrichtsbeginn, in den großen Pausen und vor endgültigem Verlassen der Schule) vom Stand der Vertretungsplanung.
    • Bei vorhersehbaren Vertretungen muss die zu vertretende Lehrkraft Planungsunterlagen für diesen Unterricht im Sekretariat deponieren, auf das die Vertretungskräfte zurückgreifen können.
    • Um bei unvorhersehbarer Absenz eigenverantwortliches Arbeiten bzw. Vertretungsunterricht zu ermöglichen, lassen abwesende Lehrer*innen ihren Lerngruppen Arbeitsmaterial zukommen, sofern ihr Absenzgrund dieses zulässt.
    • Material wird dem Sekretariat übermittelt und dort ggf. in ausreichender Zahl kopiert und hinterlegt.
    • Für die Fälle, in denen die Übermittlung von Materialien nicht möglich sein sollte, steht für Vertretungskräfte ein Materialpool zur Verfügung, der von den Fachschaften jahrgangsbezogen bestückt wurde.
    • Unvorhergesehene Abwesenheit muss am 1.Tag zwischen 7.00 Uhr und 7.15 Uhr gemeldet werden.
    • Schulische Veranstaltungen, z.B. Klassenfahrten, Wandertage, Projekttage bzw. -wochen sollten für die Klassen einer oder mehrerer Jahrgangsstufe(n) jeweils zur selben Zeit stattfinden. Dadurch lässt sich der Vertretungsunterricht, der durch diese Veranstaltungen bedingt wird, in Grenzen halten.
    • Die Anmeldung von Kolleg*innen zu Fortbildungsveranstaltungen sollte so rechtzeitig vorgenommen werden, dass eine Terminabstimmung erfolgen kann, wobei eine vorherige Absprache in den Fachkonferenzen in diesem Zusammenhang hilfreich sein kann.
    • Grundsatz zum Bereich „abrechenbare Mehrarbeit“: Da ab der 4. Mehrarbeitsstunde im Monat eine Abrechnung aller Vertretungsstunden erfolgt, gilt im Sinne der sparsamen Verwendung der Mittel Lehrkräften möglichst nicht mehr als drei Vertretungsstunden im Monat zu geben.
  2. Grundsatz zur Einsatzmöglichkeit der LiV im Vertretungsunterricht
    • Es besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit LiV nach vorheriger Absprache in Vertretung einzusetzen, i.d.R in den Lerngruppen, die sie aus ihrem Unterricht kennen oder in den Fächern, die sie unterrichten.
  3. Grundsatz zur Einsatzmöglichkeit von Teilzeitkräften im Vertretungsunterricht
    • Der Einsatz zum Vertretungsunterricht soll für Teilzeitbeschäftigte proportional zu ihrer Arbeitszeit erfolgen. Die besondere Fürsorgepflicht für Teilzeitbeschäftigte ist zu beachten (z.B. bei der Berücksichtigung von Zeiten, die zur Erfüllung familiärer Pflichten unabdingbar in Anspruch genommen werden müssen). Begründete Sperrwünsche sind zu berücksichtigen.
  4. Grundsätze für Schwerbehinderte und Gleichgestellte
    • Zu Vertretungsstunden sind schwerbehinderte Lehrer*innen so wie ihnen Gleichgestellte nur in angemessenen Grenzen heranzuziehen. Zur Frage der Belastbarkeit sind sie vorher zu hören.
    • Bei Lehrer*innen, die eine Pflichtstundenermäßigung über die Regelermäßigung hinaus erhalten haben, ist von der Genehmigung / Anordnung von Mehrarbeit abzusehen.
    • Sofern nur die Regelermäßigung in Anspruch genommen wird, ist die Anordnung von Mehrarbeit gegen den Willen der Lehrer*innen unzulässig. 
  1. Vertretungsunterricht ist Bestandteil des schulischen Alltags.
  2. Vertretungsunterricht ist grundsätzlich Unterricht und in aller Regel auch Fachunterricht.
  3. Vertretungsunterricht verlangt ein besonderes Maß an Kooperationsbereitschaft von allen Beteiligten, auch und gerade von den Schüler*innen.
  4. Alle Schüler*innen nehmen den Vertretungsplan beim Betreten des Gebäudes zur Kenntnis.
  5.  Die gewählten Klassensprecher und -sprecherinnen oder andere dafür gewählte Schüler*innen einer Klasse klären Un- bzw. Missverständnisse im Vertretungsplan im Sekretariat und teilen Änderungen im Vertretungsplan im Laufe des Tages der Klasse mit, melden im Sekretariat nach zehn Minuten, wenn eine Lehrkraft nicht zum Unterricht/Vertretungsunterricht erscheint.
  6. Die Klassen halten die für den angekündigten Vertretungsunterricht notwendigen Materialien bereit.